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Förderkreis i.G. Fußball Internat Soccer City - FISC Satzung


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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderkreis Fußball Internat Soccer City e.V. (nachfolgend Verein genannt).

Der Verein hat seinen Sitz in 37351 Struth Stadt Dingelstädt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mühlhausen eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die nachhaltige Überwindung von Rassismus, Nationalismus und Ausländerfeindlichkeit durch interkulturelles und globales Lernen im FISC.

Die Satzung wird insbesondere gefördert

durch den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen aus der ganzen Welt im Fußball Internat SOCCER City (kurz FISC genannt) des SOCCER City – Bildungsstätte für Fußball e.V.

durch Beschaffung von Geldern in Form von Beiträgen, Spenden und Darlehen.

durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

durch die Förderung der Gründung der bilingualen „World International School Europe“ (WISE) (mit Standorten in Eschwege, Mühlhausen und Lengenfeld u. Stein).

durch die Förderung von Bildungseinrichtungen in den Ländern des Südens mit dem Schwerpunkt Afrika.

Die Förderung kann durch die Weitergabe von Mitteln an das FISC, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager, Fußballcamps, Unterhalt der Wettkampfstätten, Übernahme von Aufwandsentschädigungen für Übungs­leiter und Trainer, Übernahme von Entgelten für Beschäftigte oder sonstige sportliche Zwecke übernimmt und trägt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 N. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke des in § 2 (1) genannten steuerbegünstigten Zwecks des verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.

Für Ehrenämter kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Ver- eins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vor- stand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – geduldig zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen, ein Aufnahme­an­spruch ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
Beschluss über den Haushaltsplan,
Entlastung des Vorstandes,
(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vor- her durch öffentlichen Aushang im Vereinskasten. Der Vorstand kann weitere Veröffentlichungsmöglichkeiten nutzen, wobei diese lediglich als ergänzende Veröffentlichungsmöglichkeiten gelten, der Aushang im Vereinskasten hat immer zu erfolgen.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstandes,
Bericht der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfer,
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
Beschluss über die Beitragsordnung, soweit sich Änderungen ergeben,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 16 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellt Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der An- träge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

eine/ein Vorsitzende/er

eine/ein stellvertretender/r Vorsitzende/r

ein/eine Schriftführer/in

ein/eine Schatzmeister/in

sowie bis zu sechs Beisitzern.

Es fungiert jeweils ein Beisitzer als stellv. Schatzmeister und ein Beisitzer als stellv. Schriftführer.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten.

Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unter- zeichnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Wahlordnung

Kommt es bei der Wahl von Mitgliedern des Vorstandes oder der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.

Für die Leitung und Durchführung einer Wahl, ist der Wahlvorstand, bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern, verantwortlich.

Der Wahlleiter und die Beisitzer werden im einfachen Wahlgang gewählt.

Die Vorstandswahlen erfolgen bei Einbringung eines Wahlvorschlages durch Handaufheben. Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, ist geheim zu wählen.

Dem Vorstand steht das Recht zu, einen eigenen Wahlvorschlag einzubringen.

Die Wahlen werden in folgender Reihenfolge durchgeführt:

Der. 1 Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer jeweils einzeln in einem Wahlgang gewählt.

Die Beisitzer werden jeweils in einem Wahlgang gemeinsam gewählt.

Der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gilt als gewählt.

§ 12 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem SOCCER City – Bildungsstätte für Fußball e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 6. August 2024 beschlossen.

Lengenfeld u. Stein, den 6. August 2024